Verbesserungen bei Kurzarbeit

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26.02.2009 Das Konjunkturpaket II bringt viele Verbesserungen bei Kurzarbeit. Diese gelten rückwirkend ab 1. Februar 2009. Hier ein Überblick.

Der Bundesrat hat am 20. Februar 2009 wesentlichen Verbesserungen beim Kurzarbeitergeld als Bestandteil des Konjunkturpakets II zugestimmt.

Die in dem "Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland" enthaltenen Neuregelungen zu Kurzarbeit und Qualifizierung gelten rückwirkend zum 1. Februar 2009.

Die IG Metall hat angesichts der drohenden wirtschafts- und beschäftigungspolitischen Krise in ihrem 7-Punkte-Programm gefordert, dass 2009 kein Jahr der Entlassungen werden darf. Unternehmen sollen auf betriebsbedingte Kündigungen verzichten. Vorhandene arbeitsmarktpolitische Instrumente sollen genutzt und ausgebaut werden. In diesem Rahmen hat die IG Metall auch eine Verbesserung der Regelungen zur Kurzarbeit gefordert.

Mit dem "Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland" wurden wichtige Arbeitsplatz erhaltende Maßnahmen beschlossen, die zu wesentlichen Teilen auf Forderungen der IG Metall beruhen.

Die Vereinbarung von Kurzarbeit als einem zentralen Instrument der Beschäftigungssicherung wird damit erleichtert. Wie von der IG Metall gefordert, kann Kurzarbeit in Zukunft unter erleichterten Voraussetzungen für Qualifizierung und Weiterbildung der Beschäftigten genutzt werden.

Die wesentlichen Änderungen im Überblick:

  • Eine Betroffenheit von 1/3 der im Betrieb Beschäftigten ist nicht mehr notwendig. Das Kurzarbeitergeld kann für einzelne Beschäftigte beantragt werden, die jeweils von einem Entgeltausfall von mehr als 10 % des Bruttoentgeltes betroffen sind. Alternativ kann das Kurzarbeitergeld auch weiterhin beantragt werden, wenn mindestens 1/3 der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von mehr als 10 % ihres Bruttoentgeltes betroffen sind.
  • Minusstunden auf Arbeitszeitkonten sind keine Voraussetzung für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes.
  • Der Einsatz von Leiharbeitnehmern muss nicht beendet werden, um das Kurzarbeitergeld für die Stammbelegschaft zu erhalten.
  • Befristete Arbeitsverträge müssen nicht auslaufen, um das Kurzarbeitergeld für die Stammbelegschaft zu erhalten.
  • Auch Leiharbeitnehmer erhalten Kurzarbeitergeld.
  • Befristet Beschäftigte erhalten auch dann Kurzarbeitergeld, wenn ihre Verträge in der Zeit der Kurzarbeit verlängert werden.
  • Im Anschluss an eine Beschäftigungssicherungsvereinbarung, mit deren Durchführung nach dem 01.01.2008 begonnen wurde, bemisst sich das Kurzarbeitergeld nach dem zuvor gezahlten vollen tariflichen Entgelt.
  • Arbeitgeber haben in den nächsten zwei Jahren bei Kurzarbeit nur die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen, die andere Hälfte wird ihnen auf Antrag von der BA erstattet.
  • Findet während der Zeit der Kurzarbeit eine Qualifizierung statt, erhält der Arbeitgeber auf Antrag den vollen Sozialversicherungsbeitrag zurück.
  • Qualifizierungsmaßnahmen werden während der Kurzarbeit finanziell gefördert.

Vertiefende Informationen unter den angegebenen Links. Das Gesetz (für normale Menschen unlesbar) und das Plenarprotokoll der Bundesratssitzung vom 20. Februar hier zum Herunterladen.

Oder weitere Informationen bei der IG Metall.

Letzte Änderung: 19.04.2009