Sommer, Sonne, Grillparty

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07.06.2018 Betriebsfeiern sind gut fürs Arbeitsklima und die Motivation der Beschäftigten. Jedenfalls meistens. Wir geben Tipps, wie man ein Sommerfest unbeschadet übersteht.

Betriebsfeiern sind gut fürs Arbeitsklima und die Motivation der Beschäftigten. Jedenfalls meistens. Doch ein betriebliches Sommerfest kann schnell zu einem Slalom um Fettnäpfchen werden. Wir geben Tipps, wie man ein Sommerfest unbeschadet übersteht.

Die einen freuen sich schon seit der letzten Feier darauf, einmal wieder mit allen Kollegen und den Vorgesetzten zu feiern, andere würden gerne der Feier fernbleiben. Aber einfach nicht hingehen - ist das ratsam? Klar ist, niemand kann zur Teilnahme gezwungen werden. Wer nicht möchte, muss auch nicht teilnehmen. Fällt die Feier jedoch - wenn auch nur teilweise - in die reguläre Arbeitszeit, muss bei Nichtteilnahme unter Umständen gearbeitet werden. Ist aufgrund der Abwesenheit von Kollegen oder Vorgesetzten die Erbringungen der Arbeitsleistung nicht möglich und kann für den Zeitraum der Feier keine andere zumutbare Arbeit zugewiesen werden, darf man - wenn der Vorgesetzte zustimmt - nach Hause gehen oder zu Hause bleiben. Aber: Der Arbeitgeber darf bei Nichtteilnahme keinen Zwangsurlaub anordnen.

Anbandeln im Kollegenkreis
Betriebsfeste sind der ideale Nährboden für Flirts. Es gibt keine verlässlichen Zahlen, wie viele Ehen bei einer Betriebsfeier geknüpft wurden. Aber es darf angenommen werden, dass es weniger sind als Knutschereien und One-Night-Stands, die man im Nachhinein bereut. Daher lieber auf Zärtlichkeiten unter Alkoholeinfluss verzichten. Ein ernsthaftes Interesse an dem Kollegen oder der Kollegin kann auch ohne wildes Gefummel vor den Augen der gesamten Belegschaft bekundet werden - zum Beispiel mit einer Einladung ins Kino oder zum Abendessen. Umgekehrt gilt: Wird ein Kollege zu anhänglich, sollte man ihm höflich aber direkt die Grenzen aufzeigen.

Vorgesetzte duzen
Immer wieder kommt es vor, dass Führungskräfte im alkoholisierten Zustand Zugeständnisse machen, Langersehntes versprechen oder aus heiterem Himmel das "Du" anbieten. Niemand sollte seinen Chef bloß stellen, indem er ihn am nächsten Tag darauf anspricht. Das heißt: Wenn vor der Weihnachtsfeier gesiezt und die Brüderschaft im offensichtlichen Rausch vollzogen wurde, wird auch am nächsten Tag gesiezt. Erst wenn der Vorgesetzte dann erneut das "Du" anbietet, gilt es. Dann hilft die Ausrede: "Entschuldige bitte, ich habe mich noch nicht daran gewöhnt."

Die Sache mit dem Alkohol
Mit einem Schwips kommt so mancher Mitarbeiter auf komische Ideen. Auch wenn der Chef Wein oder andere alkoholische Getränke spendiert, sollte man nicht vergessen: Auf einem Firmenfest befindet man sich in seinem normalen Arbeitsumfeld. Übermäßiger Alkoholkonsum schadet da nur. Wer nach ein paar Gläsern zuviel auf dem Tisch tanzt oder darunter liegt, gefährdet nicht nur sein berufliches Fortkommen. Auch das Ansehen bei den Kollegen leidet unter solchen Entgleisungen.

Wer dann auch noch Vorgesetzte oder Kollegen beleidigt, belästigt oder sogar verletzt, riskiert eine verhaltensbedingte, in schweren Fällen sogar eine fristlose Kündigung. Eine ausgiebige Betriebsfeier ist auch kein Entschuldigungsgrund, am nächsten Tag zu fehlen. Wer krank ist, muss zum Arzt gehen und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreichen. Fehlt ein Arbeitnehmer wegen ausgiebigen Feierns am Folgetag unentschuldigt, muss er mit einer Abmahnung rechnen. Fehlt er wiederholt unentschuldigt, kann dies sogar zur Kündigung führen.

Lustige Partyfotos
Bei einer Betriebsfete geht es meistens lustig zu. Häufig ist dann auch ein Fotograf nicht weit und hält Situationen mit seiner Kamera fest. Wenn die Fotos anschließend im Intranet oder auf Facebook landen, ist oft nicht jeder Beschäftigte begeistert. Tatsächlich könnten hier die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter verletzt werden. Bevor Arbeitgeber diese Fotos auf der Firmen-Website oder im Internet veröffentlichen, müssen die Arbeitnehmer generell zustimmen.

Sicher feiern
Damit die Veranstaltung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, müssen verschiedene Bedingungen erfüllt sein:

Die Feier muss beispielsweise im Unternehmensinteresse liegen und betrieblichen Zwecken dienen.
Die Zusammenkunft sollte die Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie den Beschäftigten untereinander fördern.
Die Veranstaltung muss außerdem allen Mitarbeitern - bei größeren Unternehmen aus organisatorischen Gründen mindestens einer kompletten Abteilung - zugänglich sein und von der Unternehmensleitung selbst durchgeführt oder zumindest gebilligt werden. Davon ist beispielsweise auszugehen, wenn die Unternehmensleitung die Kosten trägt oder die entsprechende Freistellung während der Arbeitszeit gewährt.
Unfallschutz besteht auf dem direkten Hin- und Rückweg sowie außerhalb des Betriebsgeländes.
Während der Feier stehen alle Aktivitäten unter Versicherungsschutz, die mit dem Gemeinschaftszweck vereinbar sind - zum Beispiel Essen, Sport, Spiele und Tanzen. Ebenfalls abgesichert sind die Vorbereitungen des Festes sowie die Aufräumtätigkeiten danach. Mitfeiernde Gäste oder Ehepartner sind nicht versichert.

Das Ende der Feierlichkeiten bestimmt der Chef. Beschließt er die Veranstaltung offiziell, sind anschließende Unfälle nach weiteren Absackern oder sogar einem Ortswechsel nicht mehr durch die betriebliche Unfallversicherung abgedeckt. Wurde das Ende nicht offiziell bekannt gegeben, kommt es darauf an, ob noch weitere Vorgesetzte und mehrere Kollegen anwesend sind. Feiert beispielsweise nur noch ein Abteilungsleiter mit einem Mitarbeiter und sind alle anderen schon nach Hause gegangen, ist jedenfalls kein Unfallversicherungsschutz mehr gewährleistet (so das Hessische Landessozialgericht vom 26. Februar 2008 - L 3 U 71/06 -, UVRecht Aktuell 2008, 692-699).

Fragen oder Probleme?
Bei Konflikten, Fragen oder Unklarheiten sollte der Betriebsrat hinzugezogen werden. Gewerkschaftsmitglieder erhalten zudem kompetente Hilfe von der IG Metall vor Ort. Manches kann möglicherweise außergerichtlich geklärt werden. Für den Gerichtsweg steht der gewerkschaftliche Rechtsschutz zur Verfügung.

Letzte Änderung: 07.06.2018