Betriebsratswahlen 2014

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20.02.2014 Wichtige Fragen und Antworten zu Betriebsratswahlen, zum Wahlverfahren, Fragen rund um die Betriebsratswahl und beispielhafte Antworten im Überblick.

1. Wann finden die BR-Wahlen statt?

Alle vier Jahre in der Zeit vom 01. März bis zum 31. Mai. Außerhalb dieses Zeitraumes ist der Betriebsrat in den von § 13 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz beschriebenen Ausnahmefällen zu wählen. Weiter Infos: § 13 BetrVG.

2. Wann kommt welches Wahlverfahren zur Anwendung?

In Betrieben mit in der Regel 5 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern wird das vereinfachte Wahlverfahren angewendet. Bei bestehendem Betriebsrat findet nur eine Wahlversammlung statt. In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern muss im normalen Wahlverfahren gewählt werden. Es kann das vereinfachte Wahlverfahren zwischen dem Wahlvorstand und dem Arbeitgeber vereinbart werden. Bei Betrieben mit mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern muss die Wahl im normalen Wahlverfahren durchgeführt werden. Weiter Infos: § 14a BetrVG.

3. Wer bestellt den Wahlvorstand?

Der amtierende Betriebsrat bestellt den Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden. Der Wahlvorstand muss aus mindestens drei Personen bestehen. Die Anzahl kann vom Betriebsrat erhöht werden, wenn zur Durchführung der Wahl dieses erforderlich ist. (Die Erhöhung der Anzahl ist bei einem vereinfachten Wahlverfahren nicht zulässig.) Der Wahlvorstand muss immer aus einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern bestehen. Mitglieder im Wahlvorstand können alle wahlberechtigten Arbeitnehmer sein, amtierende Betriebsräte genauso wie mögliche Wahlbewerber. Weitere Infos: § 16 BetrVG.

4. Wer bestellt den Wahlvorstand, wenn es keinen Betriebsrat gibt?

Der Gesamt- bzw. Konzern-Betriebsrat, wenn es einen solchen gibt. Wenn nicht, dann wird der Wahlvorstand in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt. Zu dieser Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder die im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen. Wenn die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand einsetzt oder die Betriebsversammlung nicht ordnungsgemäß stattfindet, kann auf Antrag von drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft das Arbeitsgericht einen Wahlvorstand einsetzen. Weitere Infos: § 17 BetrVG.

5. Wer ist leitender Angestellter?

Leitender Angestellter ist, wer selbstständig dazu befugt ist, zu entlassen oder einzustellen; wer eine nicht unbedeutende Generalvollmacht oder Prokura hat oder wichtige Entscheidungen für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens/Betriebs trifft. Leitende Angestellte sind ebenfalls Personen, die im Zuge der letzten Betriebsratswahl gerichtlich "zugeordnet" wurden, sowie Personen, die einer Leitungsebene angehören, und Personen, die ein Entgelt erhalten, das für leitende Angestellte in diesem Unternehmen üblich ist. Politisch entscheidend ist, ob hierbei der Schwellenwert nach § 9 Betriebsverfassungsgesetz beeinflusst wird. Weitere Infos: § 5 BetrVG.

6. Wie werden die regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer ermitteln?

Die regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer werden ermittelt, indem darauf abgestellt wird, wie viele Arbeitnehmer normalerweise während des größten Teils des Jahres im Betrieb beschäftigt werden. Bei der Feststellung der Zahl ist nicht nur der Personalbestand in der Vergangenheit zugrunde zu legen, sondern auch die künftige, auf Grund konkreter Entscheidungen des Arbeit gebers zu erwartende Entwicklung des Beschäftigungsstandes mit einzubeziehen. Politisch entscheidend ist, ob hierbei der Schwellenwert nach § 9 Betriebsverfassungsgesetz beeinflusst wird. Weitere Infos: § 9 BetrVG.

7. Wie berechnet sich die Mindestquote für das Minderheitsgeschlecht nach § 15 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz?

Kommt zur Anwendung, wenn der Betriebsrat aus mindestens 3 Mitgliedern besteht und beide Geschlechter im Betrieb vertreten sind. Die Feststellung der Mindestsitze wird nach dem Höchstteilzahlensystem vorgenommen. Dieses System wird im § 15 Absatz 2 Rn. 15 DKKW erläutert. Weitere Infos: § 15 Abs.2 BetrVG.

8. Wie ist der Betriebsbegriff?

Unter einem Betrieb ist die organisatorische Einheit von Arbeitsmitteln zu verstehen, mit deren Hilfe jemand allein oder in Gemeinschaft mit anderen einen oder mehrere bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Das Unternehmen kann einen oder mehrere Betriebe haben. Bei weiteren Fragen wendet euch an eure IG Metall vor Ort.

9. Kann der Arbeitgeber die Wahl verhindern?

Nein!! Nach § 119 Betriebsverfassungsgesetz strafbar (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe).

'10. Wann und durch wen kann eine Wahl angefochten werden?

Eine Wahl kann dann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und das Wahlergebnis bei Einhaltung der Vorschriften anders hätte ausfallen können. Eine Wahl kann angefochten werden von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern, der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft oder dem Arbeitgeber. Binnen einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

11. Was ist der Unterschied zwischen Anfechtbarkeit und Nichtigkeit einer Betriebsratswahl?

Ab der rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtung ist der Betriebsrat nicht mehr im Amt. Bis dahin getroffene Vereinbarungen des Betriebsrats haben weiter Gültigkeit. Nichtigkeit liegt nur in extremen Ausnahmefällen vor, in denen gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt.

12. Wie lange sind die Wahlunterlagen aufzubewahren?

Der Betriebsrat hat die Wahlunterlagen mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren. Wegen Ermittlung der Amtszeit: Angaben zu Bekanntgabe des Wahlergebnisses zu erstmals durchgeführten Betriebsratswahlen. Weitere Infos: § 19 WO

13. Wer darf in die Wahlunterlagen Einsicht nehmen?

Ein Einsichtsrecht in die Wahlunterlagen haben:
- mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer,
- die im Betrieb vertretene Gewerkschaft,
- Arbeitgeber.

Das Einsichtsrecht ist eingeschränkt, soweit die Einsichtnahme in Wahl-unterlagen begehrt wird, die Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner Arbeitnehmer erlauben. § 19 WO Rn. 4 DKKW.

14. Persönlichkeitswahl oder Listenwahl?

Bei ein- bis dreiköpfigen Betriebräten findet immer Persönlichkeitswahl statt. Wenn mehr als eine Vorschlagsliste eingereicht wird, führt der Wahlvorstand die Listen alphabetisch zusammen. Bei fünf- und mehrköpfigen Betriebsräten findet eine Listenwahl statt. Wenn nur eine Vorschlagsliste eingereicht wird, findet eine Persönlichkeitswahl statt. Bei weiteren Fragen wendet euch an die IG Metall vor Ort. Weitere Infos: § 6 WO.

Letzte Änderung: 19.02.2014